Verein
historisches
Beuren e.V.
    -     VHB
 
 
 

Verein historisches Beuren e.V. – VHB
Vereinigung zur Förderung von ortsbildprägenden und historischen Gebäuden
von Beuren und Balzholz sowie von kulturellen Aufgaben


 
 
Satzung
 
 
 
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
  1. Der  Verein führt den Namen
„Verein historisches Beuren e.V. – VHB“, Vereinigung zur Förderung von ortsbildprägenden und historischen Gebäuden in Beuren und Balzholz sowie von kulturellen Aufgaben.
 
  1. Der Sitz des Vereins ist Beuren. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürtingen eingetragen.
 
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
 
§ 2
Zweck des Vereins
 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern dient
    1. dem Erhalt und der Pflege und der sinnvollen Nutzung alter Bausubstanzen
    2. der Förderung der Erforschung und Darstellung von zeit-, kultur- und kunsthistorischen Zeugnissen der Vergangenheit und Gegenwart .
 
  1. Zu diesem Zweck hat sich der Verein die Aufgabe gestellt
    1. Möglichkeiten zu suchen, um ortsbildprägende und historische Gebäude vor dem Verfall und Abbruch zu retten,
    2. Lösungen zu einer sinnvollen Nutzung aufzuzeigen,
    3. Gebäude und deren Geschichte im Ortsbild kenntlich zu machen,
    4. die Eigentümer solcher Gebäude zu beraten,
    5. die Haus- und Familiengeschichte einzelner Häuser zu veröffentlichen,
    6. den historischen Ortskern in der Öffentlichkeit darzustellen,
    7. allgemeine zeit- kultur- und kunsthistorische Zeugnisse und Sachverhalte zu erforschen und deren Darstellung zu fördern.
    8. Bei Neubauplanungen von Gebäuden in historischen Quartieren von Beuren und Balzholz diese konstruktiv zu begleiten. Dabei kann insbesondere die städtebauliche Gesamt-erscheinung, die unmittelbare Umgebungsbebauung und architektonische Fragen gemeinsam mit den Entscheidungsträgern erörtert werden.
 
  1. Die Arbeit des Vereins finanziert sich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge.
 
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Aufwendungen für Aufwandsentschädigungen gemäß § 3, Nr. 26a EStG. Sie haben bei ihren Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
 
 
 
 
§ 3
Mitgliedschaft
 
  1. Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen.
 
  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
 
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Kündigung,
    2. durch Tod,
    3. durch Ausschluss.
 
  1. Die Kündigung hat mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
 
  1. Der Ausschuss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Zwecke des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monats an den Vorstand zu richten ist. Bis zu einer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
 
 
 
§ 4
Organe
 
  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der erweiterte Vorstand
    4. der Beirat
 
 
 
§ 5
Mitgliederversammlung
 
  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    1. Wahl und Abwahl der Vorsitzenden und des erweiterten Vorstandes.
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Beschlussfassung über die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen sowie der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
    4. Wahl und Abwahl der Kassenprüfer
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 
  1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
 
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen; das Verlangen ist zu begründen.
 
  1. Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung müssen vom Vorstand schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen.
 
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet:
    1. Der Leiter der Versammlung erstattet über die Tätigkeit des vergangen Jahres des Vereins Bericht
    2. Der Kassier / die Kassiererin erstattet Bericht über die finanzielle Lage des Vereins.
 
 
 
  1. Einfache Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
 
  1. Über Satzungs- und Zweckänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Bekanntgabe des Wortlauts der beantragten Änderung mit Begründung schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
 
  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
 
 
 
§ 6
Vorstand, erweiterter Vorstand, Vorstandschaft
 
  1. Der Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind mindestens zwei, höchstens drei Vorsitzende, die einzeln vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin für allgemeine Aufgaben.
 
  1. Der erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich zum Vorstand aus:
  1. einem Schriftführer oder einer Schriftführerin
  2. einem Kassenführer oder einer Kassenführerin
  3. bis zu drei zusätzlichen Mitgliedern
 
  1. Die Vorstandschaft
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden als die Vorstandschaft bezeichnet.
 
Die Vorstandschaft übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen steht jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Auslagen zu.
 
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
Die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Vorstandschaft werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet.
 
 
 
 
§ 7
Wahlen - Wahlperiode
 
  1. Die Wahl des „Vorstandes“ und des „erweiterten Vorstandes“ durch die Mitgliederversammlung kann als offene Wahl durchgeführt werden. Wird auf Antrag wenigstens eines Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl beantragt, so ist diesem Antrag stattzugeben.
 
  1. Der „Vorstand“ gemäß § 26 BGB und der „erweiterte Vorstand“ werden für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
 
  1. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, wählt die Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit längstens jedoch für die restliche Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
 
 
 
 
§ 8
Beirat - Arbeitskreise
 
  1. Der Beirat besteht aus einem oder mehreren Arbeitskreisreferenten, die als Leiter Arbeitskreisreferate vertreten.
 
  1. Über die Einsetzung eines Arbeitskreisreferates beschließt die Vorstandschaft.
 
  1. Die Arbeitskreisreferate:
a.   Die Arbeitskreisreferate bearbeiten Sonderaufgaben.
b.   Ein Arbeitskreisreferat kann aus mehreren Personen bestehen.
c.   Die Arbeitskreismitglieder müssen nicht Mitglieder des VHB sein.
d.   Pro Arbeitskreisreferat ist die Mitarbeit wenigstens eines VHB – Mitgliedes
      erforderlich.
 
4. Die Referenten:
  1. Ein Arbeitskreisreferat wird von einem Referenten oder Referentin geleitet.
  2. Der Referent / die Referentin wird von der Vorstandschaft ernannt und entlassen.
  3. Die Arbeitskreismitglieder haben ein unverbindliches Vorschlagsrecht bei der Auswahl eines Referenten / einer Referentin.
  4. Die Arbeitskreisreferenten sind gegenüber dem Vorstand verantwortlich und berichtspflichtig.
  5. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann gleichzeitig Referent eines Arbeitskreises sein. In diesem Fall entfällt § 8, Abs. 5b
 
5.Teilnahme an Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen:
a.    Über die Teilnahme von Arbeitskreisreferenten an Sitzungen der Vorstandschaft entscheidet der Vorstand.
b.   Die Arbeitkreisreferenten haben bei Sitzungen der Vorstandschaft beratende Funktionen. Sie haben kein Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Vorstandschaft.
c.    Arbeitskreismitglieder ohne Mitgliederstatus haben kein Mitwirkungs- und Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen, ihnen kann jedoch Rederecht eingeräumt werden.
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§ 9
Beiträge
 
1. Der Verein kann Beiträge erheben.
 
2. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
 
 
 
§ 10
Rechnungsprüfung
 
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
 
 
 
 
§ 11
Auflösung des Vereins
 
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereins.
 
  1. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
 
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Schwäbischen Heimatbund e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
Die letzten Satzungsänderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 31. März 2017 in der vorliegenden Fassung verabschiedet. Damit erlischt die vorangegangene Satzung.
 
 
 
 
 
Beuren, den 31.03.2017
 
 
Der Vorstand
 
Hans Heitmann          Jürgen Kretzschmar






Der Vorstand des VHB   /   Jährlicher Mitgliedsbeitrag

Vorstandsvorsitzende
Hans Heitmann  /  Jürgen Kretzschmar

Mitglieder des erweiterten Vorstandes:
Marianne Maier (Kassier), Cornelia Sanwald (Schriftführerin), Dag Metzger (Beisitzter) Horst Reich (Beisitzerin),  Gerda Sautter (Beisitzerin)

Mitgliedsbeitrag:
15.- im Jahr für Einzelpersonen
25.- im Jahr für Familien einschließlich Kinder bis 18 Jahren